Die meisten von euch haben sicherlich schon davon gehört, dass an der diesjährigen “Tales of the cocktails” die Idee von urheberrechtlich geschützten Cocktails diskutiert wurde. Einer der glühendsten Verfechter dieser Idee war Eben Freeman, Pionier des sogenannten Fat-Washing sowie Bartender im Tailor’s in Manhatten.
Anscheinend ist Eben Freeman frustriert, dass andere Bartender und Bars seine Techniken und Rezepte benutzen und ihm dabei selbst nicht als Urheber nennen. Seinen zweiten Punkt verstehe ich voll und ganz, während ich beim Ersten eine ganz andere Meinung vertrete. Natürlich, mögt ihr jetzt sagen, swisscocktailblog muss ja auch nicht davon leben. Lasst mich deshalb erklären, warum es sowohl für Konsumenten als auch für die Wirtschaft absolut keinen Sinn macht ein Copyright für Cocktails bzw. Rezepte einzuführen.

Bildquelle: ReeseCLoyd (flickr)
Rechtliches
Kommen wir zuerst zum rechtlichen. Rezepte können nicht urheberrechtlich geschützt werden. Auch nicht in den USA. Was natürlich nicht heisst, dass Rezeptebücher nicht geschützt sind, wobei hierbei das Buch, die Bilder, kurz das Gesamtwerk geschützt ist. Das Rezept, als simple Auflistung aller Zutaten ist dabei weiterhin nicht geschützt. (Was allerdings nicht heisst, dass ich Seiten aus dem Buch kopieren und verbreiten darf)
“Auch Rezepte, wie z.B. Kochrezepte, sind grundsätzlich nicht urheberrechtsschutzfähig, da sie vorwiegend Handlungsanweisungen tatsächlicher Art enthalten. Etwas anderes gilt jedoch für Kochbücher, da hier ein wesentlich weiterer Gestaltungsspielraum, schon im Hinblick auf die Auswahl, Anordnung und Präsentation der verschiedenen Rezepte vorliegt.
Quelle: http://www.kochmeister.com/rezept_eintragen/urheberrecht.php
Weiteres kritisiert Freeman, dass sein Prozess des Fat-Washings nicht geschützt ist. Wie an anderer Stelle1 bereits angemerkt, hätte er dafür ein Patent beantragen können, was er aber anscheinend nicht getan hat.
Aber Dark n’ Stormy ist doch zum Beispiel geschützt!
Richtig, aber nicht das Rezept an sich, sondern der Name Dark n’ Stormy in Verbindung mit einem Cocktail. Dieser ist allerdings nicht urheberrechtlich, sondern markenrechtlich geschützt. Ich darf jederzeit einen Cocktail anbieten, der z.b. Bright & Sunny heisst und dasselbe Rezept wie der Dark n’ Stormy verwendet. Umgekehrt darf ich aber nicht einen Drink Dark n’ Stormy nennen, wenn er keinen Goslings Black Seal verwendet oder es sich um einen gänzlich anderen Cocktail handelt.
unsinnig
Eben Freemans grösstes Problem scheint zu sein, dass andere Leute einerseits seine Rezepte verwenden ohne ihn als Ureber zu nennen oder, was doch sehr dreist wäre, gleich sich selbst als Urheber bezeichnen. Diese beiden Probleme lassen sich aber weder mit dem Patent- noch mit dem Urheberrecht lösen. Vielmehr lassen hier gewisse Leute fundamentalen Anstand vermissen, indem sie getane Arbeit nicht mit einer Namensnennung honorieren. In meinen Augen absolut inakzeptabel. Ich bin der Meinung, wenn man einen Cocktail anbietet, welcher in einer anderen Bar oder auch von einem Connoisseur entwickelt wurde, soll auch der Urheber entsprechend gewürdigt werden. Wie gesagt, über Gesetze lässt sich fehlender Anstand allerdings nicht beheben.
Nehmen wir aber mal kurz an, dass sich Rezepte patentieren liessen. Nehmen wir weiters mal an, dass hierbei ähnliche Regeln wie bei der Musik gelten. Hierbei ergeben sich mehrere Probleme.
Sollte der Schutz von Rezepten gesetzlich verankert sein, müsste eine Instanz geschaffen werden, welche die Gesetze bzw. die Ansprüche von Rechteinhaber durchsetzt und regelt. Doch was sind die Ansprüche?
Geht es bei den Ansprüchen nur um Namensnennung, wie oben diskutiert?
Falls ja, wären solche Gesetze absolut unnötig, eine Verschwendung von Steuergeldern und ein unsinniger Moloch. Darum gehen wir jetzt mal davon aus, das der Sinn eines Urheberrechts auf Rezepte monetärer Natur ist. Ein Bartender entwickelt als einen neuen Drink, nennen wir ihn mal Gin Basil Smash. Fortan steht dieser Cocktail unter Schutz und darf nicht einfach so auf einer Barkarte verwendet werden. Stattdessen werden Lizenzgebühren fällig. Vielleicht einmalig, vielleicht jährlich.
Wer treibt diese Lizenzgebühren ein?
Der einzelne Barkeeper?
Wohl kaum, ich hoffe dieser hat Besseres zu tun, als durch die Welt zu reisen, um Bars zu kontrollieren.
Nein, eine Institution müsste her. Wir müssten also ein Monstrum à la RIAA/GEMA/SUISA erschaffen bzw. diese bereits existierenden Monstren verwenden. Diese Firmen müssen natürlich auch leben und zwacken noch etwas zusätzliches Geld von den Beteiligten ab. Wer also den Gin Basil Smash anbieten will, muss zahlen. Für eine etablierte Bar mag das funktionieren, aber neue Bars, welche einen geschützten Cocktail anbieten wollen, werden wohl noch andere hohe Ausgaben haben und ausserdem wollen sie ja nicht nur den einen Cocktail anbieten, sondern vielleicht zehn Geschützte, welche alle kosten.
Ein solcher “Schutz” ist absolut innovations-, wirtschafts und konsumentenfeindlich. Innovation beruht auch immer bis zu einem gewissen Grad auf dem kopieren und dem adaptieren von existierenden “Gütern”, selbst den Gin Basil Smash könnte man als Adaption ansehen.
Der Konsument wird leiden, weil es den Bars aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, ein breites Angebot an geschützten Cocktails anzubieten und irgendwann ist es der Konsument auch Leid nur ein beschränktes Angebot dargeboten zu bekommen und besucht die betroffene Bar nicht wieder mit dem Ergebnis, dass diese schliessen muss.
Der Urheber, in diesem Falle ein Bartender profitiert nicht im gleichen Masse wie ein Musiker von einem Urheberrecht. Während der Musiker nämlich durch das Internet und Tourneen in kürzester Zeit weltweit operiert, bleibt eine Bar ein relativ lokales Geschäft. Eine Bar in New York wird keinen Cent weniger Umsatz erwirtschaften, wenn eine Bar in Zürich einen Cocktail der New Yorker Bar übernimmt. Natürlich gibt es auch in New York Bars, welche diesen Drink übernehmen können. Doch ich bezweifle ernsthaft, dass dadurch Umsatzeinbussen hingenommen werden müssen. Ich denke der Konsument möchte doch gerade die Geburtstätte eines Cocktails besuchen, natürlich in der Hoffnung das da der Drink am besten schmeckt. Sollte dies nicht der Fall und der Gast enttäuscht sein, hilft auch kein Urheberrecht.
Eine unentgeltliche Verbreitung eines Cocktails kommt dem Urheber doch zugute. Er und seine Bar werden bekannter, der Cocktails wird unweigerlich mit der Bar in Verbindung gebracht (siehe Gin Basil Smash)
Vielleicht sind einige immer noch nicht überzeugt, dass ein Urheberrecht mehr schadet als nützt. Stellt euch folgendes vor: Das Urheberrecht auf Rezept wurde bereits Anfangs 20. Jahrhundert installiert. Der Schutz auf ein urheberrechtlich geschütztes Gut erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Rechteinhabers bzw. des letzten Miturhebers. Ich glaube wir können uns alle vorstellen, was für Auswirkungen dies auf die im Moment florierende Barkultur gehabt hätte. Sie wäre ganz bestimmt nicht so weit wie heute und es gäbe weitaus weniger interessante, hochstehende Bars wie es sie im Moment gibt.
Selbst Bartender sollten aus Eigeninteresse diese Idee von geschützten Cocktails, welcher ich äusserst geringe Erfolgschancen zugestehe, nicht unterstützen und vielmehr darauf pochen und achten, dass Urheber genügend gewürdigt werden.
Quellen:
- techdirt.com
- theantlantic.com
- Bild: ReeseCLoyd auf flickr
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